Rauchmelder: Eine lebensrettende Pflicht seit 2012 in Niedersachsen

In Niedersachsen besteht seit 2012 die Rauchmelderpflicht für private Wohnungen. Für Neubauten trat diese Regelung bereits im November 2012 in Kraft. Bis zum 31. Dezember 2015 mussten dann auch die Besitzer von Bestandsimmobilien nachrüsten und ihre Räumlichkeiten mit Rauchmeldern ausstatten. Die Rauchmelderpflicht betrifft nach § 44 Absatz 5 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) alle Kinder- und Schlafzimmer und Flure, wenn diese als Rettungs- oder Fluchtwege im Notfall dienen. Doch wer steht in der Pflicht, die Rauchmelder zu installieren? Ist die Montage schwierig? Wer kümmert sich bei vermieteten Mehrfamilienhäusern um die Wartung? Hier erfahren Sie alles rund ums Thema Rauchmelder.

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Mehrfamilienhaus in Hannover, Braunschweig, Hildesheim, Wolfsburg und Salzgitter: Wer muss der Rauchmelderpflicht nachkommen?

Der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses ist dafür verantwortlich, in dem gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen seine Wohnungen mit Rauchmeldern auszustatten. Bei der Montage der Rauchmelder ist darauf zu achten, dass sie möglichst an der Decke in zentraler Position sitzen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass sie bei Rauch tatsächlich einen Alarm auslösen. Hat die Wohnung mehrere Ebenen, sind auch diese zu berücksichtigen. Ein Fachbetrieb hilft bei der ordnungsgemäßen Montage der Rauchmelder. Einmal installiert ist der Mieter der Wohnung für die Wartung der Rauchmelder verantwortlich, sofern der Vermieter dies nicht übernehmen möchte. Mindestens alle zwölf Monate sollte der Mieter den Rauchmelder auf seine Funktionsweise überprüfen. Wichtig ist, dass alle Eintrittsöffnungen am Gerät sauber, zugänglich und frei sind. In regelmäßigen Abständen kann je nach Gerätetyp ein Austausch der Batterie erforderlich sein. An dem Rauchmelder befindet sich eine Prüftaste, um die Funktionsprüfung sachgerecht vorzunehmen.

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Die Rauchmelderpflicht besteht nicht für gemeinschaftlich genutzte Räumlichkeiten von Mehrfamilienhäusern. Dazu gehören beispielsweise der Keller und das Treppenhaus.

Was zeichnet einen guten Rauchmelder aus?

Auf dem Markt gibt es eine breite Vielfalt an Rauchmeldern, die zu ganz unterschiedlichen Preisen erhältlich sind. Ein niedriger Preis sollte jedoch nicht das wichtigste Kaufkriterium sein. Von größerer Bedeutung sind folgende Merkmale:

  • Rauchmelder trägt das CE-Zeichen und eine Prüfnummer.
  • Gerät ist mit der Angabe EN 14604 gekennzeichnet.
  • Die Kennzeichnung Q steht für eine verbesserte Produktqualität. Diese Rauchmelder neigen weniger zu Fehlalarmen, halten länger und besitzen eine Batterie mit einer Lebensdauer von zehn Jahren.

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Rauchmelder: kaufen versus mieten

Insbesondere Eigentümer von Mehrfamilienhäusern sehen sich mit erheblichen Kosten konfrontiert, wenn sie alle ihre Wohnungen mit Rauchmeldern ausstatten müssen. Es kann daher interessant sein, die Rauchmelder nur zu mieten und nicht zu kaufen. Oft beträgt die Miete für ein Gerät lediglich wenige Euro für zwölf Monate. Einige dieser Mietangebote verbindet der Anbieter mit Serviceleistungen. So gibt es internetfähige Rauchmelder, die sich aus der Ferne warten und prüfen lassen. Dieser Extraservice ist in der Regel mit Mehrkosten verbunden. Ist ein Gerät defekt, kümmert sich der Anbieter um einen Austausch.
Infobox: Wenn Sie als Vermieter Rauchmelder mieten, sind die Kosten dafür nicht zwingend umlagefähig. Noch gibt es hierzu keine rechtlich verbindlichen, allgemeingültigen Bestimmungen.

Sind die Kosten für den Rauchmelder umlagefähig?

Ja, es ist möglich, dass Sie die Montagekosten in Form einer Modernisierungsmieterhöhung auf Ihre Mieter umlegen. Mieten Sie die Rauchmelder, kann die Sachlage anders aussehen. Es existiert noch kein höchstinstanzliches Urteil, weswegen es von Gerichten bundesweit unterschiedliche Entscheidungen gibt. Einige argumentieren, dass die Anmietungskosten keine Betriebskosten seien. Andere Richter hingegen entschieden, dass die Mietkosten für Rauchmelder zur Kategorie „sonstige Betriebskosten“ gehören.

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Header – Foto: R.Classen – Fotografie