Bestellerprinzip: Das müssen Sie wissen

Seit Juni 2015 gibt es neben der Mietpreisbremse eine weitere Neuerung auf dem Markt der Wohnimmobilien: das Bestellerprinzip. Es dient ebenso wie die Mietpreisbremse dazu, den Mieter finanziell zu entlasten. Frei nach der Devise „Wer die Band bestellt, bezahlt sie auch“ kommt nun der für den Makler auf, der ihn beauftragt hat. Das klingt logisch, aber beinhaltet so manche Tücken. Was Sie als Besitzer eines Mehrfamilienhauses über diesen Teil des Mietrechtsnovellierungsgesetzes wissen sollten und wie es Ihr Handeln beeinflussen kann, lesen Sie hier.

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Grundlagen zum Bestellerprinzip

Das Bestellerprinzip ist in § 2 des Wohnvermittlungsgesetzes verankert. Es besagt, dass derjenige die Maklerprovision zu entrichten hat, der den Makler beauftragt hat. Dies kann demnach der Käufer oder Verkäufer sein. Bestellt ein Vermieter einen Makler, um sich nicht selbst um die Vermietung seiner Wohneinheiten zu kümmern, muss er bei Vertragsschluss für die Courtage aufkommen. Wenn der Mieter über einen Makler ein Mietobjekt sucht, zahlt wiederum dieser bei erfolgreichem Abschluss die Provision. Hierfür ist es unerlässlich, dass der Mieter beim Makler einen Vermittlungsauftrag unterschreibt.

Das Bestellerprinzip wird derzeit ausschließlich für die Vermietung von Wohnimmobilien angewendet. Es greift nicht für die Vermittlung von Gewerbeimmobilien und Ferienwohnungen. Für den Immobilienverkauf zählt es ebenfalls nicht, aber dies kann sich ändern. Die deutsche Justizministerin fordert eine Gesetzesänderung.

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Vor dem 1. Juni 2015 war es einem Vermieter möglich, einen Makler zu beauftragen und seine Courtage bei Vertragsabschluss vom Mieter zahlen zu lassen.

Das bedeutet das Bestellerprinzip für Vermieter

Das Bestellerprinzip soll eine Entlastung der Mieter bewirken, weswegen auch der Vermieter provisionspflichtig sein kann. Gerade bei größeren Mehrfamilienhäusern greift diese Regelung in der Praxis, da viele Immobilienbesitzer die Vermietung ihrer Wohneinheiten an einen Makler abgeben. Sie zahlen nun den Makler direkt. Wie hoch die Kosten dafür sind, ist gesetzlich nicht geregelt. Sie sind verhandelbar. Nur wenn der Wohnungssuchende den Immobilienmakler bestellt, gibt es eine Fixregel: Die Provision darf zwei Nettokaltmieten plus Mehrwertsteuer nicht überschreiten.

Tricksen darf der Vermieter nicht

Seit Inkrafttreten des Bestellerprinzips gab es diverse Versuche von Vermieterseite, die Maklercourtage doch noch auf den Mieter umzulegen. Solche Geschäfte sind allerdings nicht zulässig. Hier ist eine kleine Übersicht über die Tricks, die verboten sind:

  1. Verdeckter Vermittlungsauftrag: Ein Vermieter beauftragt einen Makler verdeckt. Sobald dieser eine Suchanfrage eines Kunden erhält, vermittelt er diesem die Wohnung des besagten Vermieters. Die Provisionsrechnung schickt er dem Mieter, obgleich der Vermieter zuerst mit dem Makler in Kontakt stand und diesen zur Wohnungsvermittlung bestellte.
  2. Verwendung von Klauseln: Ein Mieter meldet sich bei einem Immobilienmakler. Dieser schickt dem Wohnungssuchenden eine Kontaktanfrage, die im Kleingedruckten darauf hinweist, dass er dem Makler einen Suchauftrag erteilt hätte. Die angefragte Wohnung ist bereits vergeben, aber es kommt zum Vertragsabschluss über ein anderes Objekt. Nun fordert der Makler vom Wohnungssuchenden die Courtage ein.
  3. Einforderung von Servicegebühren: Der Makler verlangt vom Wohnungssuchenden eine Servicegebühr, wenn er ihm die Wohnung zeigt, ein Exposé zuschickt oder einen Mietvertrag erstellt.

Fazit: Bestellerprinzip löst Unruhe auf dem Wohnungsmarkt aus

Das Bestellerprinzip sorgte und sorgt weiterhin für Unruhe auf dem Wohnungsmarkt. Es hat vielfach nicht die gewünschte Entlastung der Wohnungssuchenden gebracht. Insbesondere in weniger gefragten Immobilienmärkten kommen auf die Vermieter neben den bereits vorhandenen Mietausfällen auch noch Mehrkosten durch die Übernahme der Maklergebühren hinzu. Gerade bei Mehrfamilienhäusern ist der Aufwand immens, die komplette Vermietung in Eigenregie durchzuführen. So manch ein Immobilienvermieter entscheidet sich daher dazu, sein Mehrfamilienhaus zu verkaufen.

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